Fehmarnbeltquerung: Fotografie eines Leuchtturmes auf Fehmarn

© denfran / pixabay

Pressemitteilung, 14.12.2022, NABU

Krüger: Minimallösung gleicht massive Zerstörung wertvoller Riffe nicht aus / gefährliche Präzedenz für künftige Eingriffe

Berlin – Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die NABU-Klage gegen den Planänderungsbeschluss der Festen Fehmarnbeltquerung abgewiesen. Es ging um die nach Überzeugung des NABU unzureichende Wiederherstellung von Riffen sowie um Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung.

„Das Urteil ist eine große Enttäuschung. Der Ostsee geht es ökologisch schlecht, Deutschland hat sämtliche europäische Zielvorgaben gerissen. Umso wichtiger, dass so schwerwiegende Eingriffe wie der Tunnelbau wirksam kompensiert werden. Mit dem heutigen Urteil läuft dieser Anspruch ins Leere“, kritisiert NABU-Präsident Jörg-Andreas Krüger. „Grundsätzlich ist der Aufbau von Riffen die richtige Kompensationsmaßnahme, die Schönrechnerei aber, an deren Ende nur ein Viertel der zu kompensierenden Fläche wiederhergestellt werden muss, ist fatal und darf keinesfalls Schule machen.“

Die Planänderung hatte einen Kompensationsbedarf von 63 Hektar Rifffläche ermittelt. Der NABU kritisiert, dass 27 Hektar über die ihrerseits ohnehin zu geringe Kompensation im Ausgangsverfahren abgedeckt sein sollen. Noch schwerwiegender aber: Für die verbleibenden 36 Hektar sollen auf einer Fläche von 17,5 Hektar Riffe im Seegebiet Sagasbank verbessert werden. „Während im Fall des Fehmarnbelttunnels nur gut ein Viertel des festgestellten Bedarfs kompensiert werden muss, fordert der Orientierungsrahmen des Lands Schleswig-Holstein in Übereinstimmung mit der Bundeskompensationsverordnung und dem Bundesnaturschutzgesetzt das umgekehrte Verhältnis von 3:1“, erläutert Detloff. „Warum die Meere angesichts ihres dramatisch schlechten Zustands schlechter gestellt werden sollen als zum Beispiel ein Wald an Land, das konnte die Planfeststellungsbehörde in Leipzig nach unserem Eindruck nicht überzeugend darstellen.“ Der NABU erwartet jetzt die schriftliche Begründung des Urteils und wird fallübergreifende Aspekte analysieren.

Hintergrund

Die Klage des NABU gegen den Planfeststellungsbeschluss der Festen Fehmarnbeltquerung hatte das Bundesverwaltungsgericht im November 2020 abgewiesen, aber zugleich festgestellt, dass eine Zerstörung zunächst übersehener, gesetzlich geschützter Riffe gegen Naturschutzrecht verstieße. Identifiziert wurden die betroffenen Riffe erst 2019 nach Hinweisen des NABU, vorher fanden sie keine Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren. Um die Riffzerstörung nachträglich zu legitimieren, wurde im September 2021 ein Planänderungsbeschluss erlassen. Weil dieser nur ungenügende neue Riffflächen vorsah und außergerichtliche Einigungsversuche durch das Amt für Planfeststellung Verkehr abgebrochen wurden, hatte der NABU im Oktober 2021 erneut Klage eingereicht.

Diese Pressemitteilung findet ihr beim NABU.

2021 hat der NABU die Klagebegründung gegen die Planänderung der Festen Fehmarnbeltquerung eingereicht. Lest außerdem hier nach, inwiefern die Fehmarnbeltquerung die Tier- und Pflanzenwelt der Ostsee gefährdet.

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